„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Da Artikel 5 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt gilt, sondern vor allem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingeschränkt wird, ergeben sich häufig Konstellationen, in denen die Rechte von Personen oder Unternehmen bei ihrer Darstellung durch Dritte in der Öffentlichkeit verletzt werden. Der Schutz des Einzelnen kann durch Gegendarstellungen, Richtigstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Bedarf auch gerichtlich schnell und effektiv durchgesetzt werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann bereits durch unerlaubte Herstellung und Verbreitung von Bildern, Fotographien und anderen Werken verletzt werden. Unser Beratungsspektrum umfasst daher sowohl die Verteidigung dieser Rechte unserer Mandanten im Konfliktfall, als auch die rechtssichere Ausgestaltung von Vereinbarungen, um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen.

PRESSERECHT